Die Satzung

Übersicht

1. Der Verein

Artikel 1: Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Bundesverband Minnesang (im folgenden BV Minnesang) ist ein gemeinnütziger öffentlicher Verein privater Personen.

(2) Der Sitz des Vereines ist in Leipzig.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein kann in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn die Mitgliederversammlung das beschließt.

(5) Im BV Minnesang gilt der Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S.1) vollständig.

Artikel 2: Der Zweck des Vereines

(1) Der Zweck des Vereines ist die freiwillige überregionale Zusammenarbeit von Einzelpersonen, unabhängigen Gesellschaften, lokalen und regionalen sowie Landesvereinen und anderen Vereinigungen mit dem Ziel, die Werte des Minnesanges zu erforschen, zu erschließen und zu sammeln, zu schützen und zu pflegen, sowie Geselligkeit, Lebensfreude und insbesondere den Minnesang unter jungen und alten Menschen in jeder Form zu befördern und neu zu beleben.

(2) Dafür stellt sich der Verein im Einzelnen folgende Aufgaben:
(a) Erforschung der Geschichte und Tradition des Minnesanges und Förderung der wissenschaftlichen Minnesangforschung.
(b) Sammlung von Dokumenten und Informationsmaterial, insbesondere durch die Einrichtung und Erhaltung des Deutschen Central-Archives für Minnesang
(c) Verbreitung des Minnesanges unter Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Arbeitslosen und anderen Persönlichkeiten.
(d) Pflege und praktische Umsetzung des Minnesanges und der damit verbundenen Sitten, Bräuche, Feste, Feiern u.a.m.
(e) Volkstümliche Vorträge, Ausgabe von Informationsmaterialien, insbesondere zu Theorie und Praxis des Minnesanges.
(f) Die Herausgabe einer Verbandszeitschrift in unregelmäßigen Abständen.

(3) Der Verein ist berechtigt,
(a) öffentlich und privat Minne zu singen
(b) Daten der Mitglieder (soweit nötig) zu speichern
(c) Spenden durch den Geschäftsführer entgegenzunehmen.

2. Mitgliedschaft

Artikel 3: Erwerb, Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Der Verband vereinigt in freier Mitgliedschaft alle, die den Minnesang gern hören bzw. ausüben.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme des neuen Mitgliedes in den Verein.

(3) Der Antrag auf den Beitritt zum Verein ist schriftlich an den Präsidenten des Vereines an dessen Sitz zu richten. Die Antragsformulare sind gegen Gebühr beim Vorstand erhältlich.

(4) Über den Antrag entscheidet der Vorstand innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Bei Ablehnung kann in der Mitgliederversammlung auf Antrag des Antragstellers mit einfacher Mehrheit eine andere Entscheidung getroffen werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß, Auflösung des Vereines oder Wahl des Mitgliedes zum Papst.

(6) Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit einem ausreichend frankierten Brief an den Präsidenten des Vereines zu richten.

(7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dieses
(a) schwerwiegend gegen die Ziele des Vereines verstoßen hat
(b) die Satzung verletzt hat
(c) seinen Beitrag wiederholt nicht entrichtet hat.

(8) Eine Person, die sich außerordentlich um die Sache des Minnesanges verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des BV Minnesang ernannt werden. Ehrenmitglieder sind berechtigt, den Titel >Ehrenmitglied im Bundesverband Minnesang< zu führen.

(9) Aufnahme, Ausscheiden sowie Verunfallungen eines Mitgliedes während der Ausübung von Tätigkeiten im Sinne der Satzung werden durch Nachrufe im Vereinsblatt bekanntgegeben.

Artikel 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Den Mitgliedern steht der Verein zu allen Angelegenheiten zur Verfügung, die sich ergeben.

(2) Die Mitglieder des Vereines genießen aktives und passives Wahlrecht zu allen Gremien des Vereines mit Ausnahme des Oberverwalthers.

(3) Während des Stimmbruchs ruht das Stimmrecht.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.

(5) Der Verein übernimmt keine Haftung für eventuell aus der Mitgliedschaft bzw. der Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeiten hervorgehende Schädigungen.

(6) Weiteres ergibt sich aus Artikel 5

Artikel 5: Die Stellung der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Minnesang zu empfangen und auszuüben, jedoch nicht beides gleichzeitig.

(2) Die Unterscheidung von empfangenden und ausübenden Mitgliedern regelt sich wie folgt:
(a) Wenn ein Mitglied einem anderen Mitglied Minne singt, so ist das Minne singende Mitglied das ausübende Mitglied und das besungene Mitglied das empfangende Mitglied.
(b) Im Umgekehrten Falle gilt Abschnitt (a) entsprechend.
(c) Für den Fall, daß zwei Mitglieder gemeinschaftlich einer dritten Person Minne singen, die selbst noch nicht Mitglied des BV Minnesang ist, dann treten beide Mitglieder in ihrer Eigenschaft als ausübende Mitglieder auf.
(d) In Zweifelsfällen entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Finanzen

Artikel 6: Grundsätzliches

(1) Der Verein kann über Finanzen verfügen.

(2) Sollte der Verein über keine Finanzen verfügen, sind die Artikel 6 bis 8 hinfällig.

(3) Prinzipiell ist der Geschäftsführer berechtigt, zu Gunsten des Vereines Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere Einnahmen des Vereines zur satzungsgemäßen Verwendung entgegenzunehmen.

Artikel 7: Herkunft der Finanzen

(1) Der BV Minnesang finanziert sich durch Beiträge, Einnahmen aus Publikationen, Zuwendungen, Dankesgaben, Spenden und Schweigegeldern.

(2) Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ausübende und empfangende Mitglieder zahlen den gleichen Beitrag.

(3) Förderndes Mitglied ist, wer mindestens den dreifachen Beitrag entrichtet.

Artikel 8: Verwendung der Finanzen

(1) Die Finanzen obliegen dem Geschäftsführer. Dieser sorgt für die satzungsgemäße Verwendung der Finanzen.

(2) Einnahmen aus Veranstaltungstätigkeit, Vorträgen, Gutachten, Publikationen u.a.m. kommen dem Vereinszweck zugute.

(3) Zuschüsse von staatlichen, gesellschaftlichen oder kirchlichen Institutionen zur Realisierung gemeinnütziger Aufgaben des Vereines werden ausschließlich dafür eingesetzt.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, erstrebt keinerlei Gewinn und verfolgt keinerlei kommerzielle Zwecke. Die Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

(5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch übermäßiges Verschonen vom Gesang besonders begünstigt werden.

(6) Sobald das Vereinsvermögen einen bestimmten festzusetzenden Betrag übersteigt, ist schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um den überschüssigen Betrag einem satzungsgemäßen Zweck zuzuführen.

4. Die Organe des Vereins

Artikel 9: Organe

(1) Die Organe des Vereins sind
(a) der Vorstand
(b) die Schatzkammer
(c) die Verwalthung
(d) die Mitgliederversammlung

(2) Die Mitglieder der Vereinsorgane haben die Geschäfte des Vereins unparteilich zu führen.

Artikel 10: Ämter

(1) Die Arbeit des BV Minnesang wird durch folgende Ämter strukturiert:
(a) Vorstand
Präsident, Vizepräsident, Geschäftsführer
(b) Schatzkammer
Schatzmeister, Finanzverwalther, Domänenverwalther, Kassen- und Stimmprüfer
(c) Verwalthung
Oberversmesser, Centralarchivar, Ordenverwalther, Notenverwalther, Kunigunde
(d) Mitgliederversammlung
Einlader, Versammlungsleiter, Kanonanstimmer, Geschäftsordnungsausleger, Dirigent, Lärmpegeloptimierer, Gleichstellungsbeauftragte

(2) Das Vereinigen mehrerer Ämter auf einer Person (Personalunion) ist zulässig.

(3) Der Vorstand beruft geeignete Mitglieder in die jeweiligen Ämter. Diese müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung von derselben bestätigt werden oder auch nicht.

(4) Der Amtsinhaber hat sein Amt inne, bis die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

Artikel 11: Aufgaben der Organe

(1) Der Centralarchivar verwaltet das Deutsche Central-Archiv für Minnesang.

(2) Zweigstellen desselben können sich in den verschiedenen Landesvertretungen befinden.

Artikel 12: Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereines löst der Verein sich auf.

(2) Die Mitglieder des BV Minnesang haben alle ihnen zur Verfügung stehen den Maßnahmen zu ergreifen, um das Eintreten von Art. 12 Abs. 1 zu verhindern. (Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei zu wahren.)

(3) Sollte Art. 12 Abs. 1 dennoch in Kraft treten, so wird zur Regelung des Ablaufes folgendes bestimmt:
(a) Das Eintreten von Art. 12 Abs. 1 kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(b) Es ist eine abschließende Mitgliederversammlung mit letztmaliger Praktizierung von Art. 2 Abs. 2d abzuhalten. Diese kann mit jener aus Art. 12 Abs. 3a identisch sein.
(c) Für das verbleibende Vereinsvermögen ist ein Stipendium zur Förderung des Minnesangs auszuschreiben.

Schlußbestimmungen

(1) Für Mitglieder, die Mitglieder ausländischer diplomatischer Vertretungen im Inland sind, gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

(2) Auf dem gesamten Gelände des BV Minnesang gilt die StVO.

(3) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 21. März 1993 in Halle an der Saale errichtet.

 

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